Gemäss Artikel 12 der Bundesverfassung besteht ein Recht auf Hilfe in Notlagen. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung.
Die Gewährleistung des Rechts auf Existenzsicherung bildet die Grundlage der Sozialhilfe. Die Sozialhilfe hat die Aufgabe, die materielle Existenz von bedürftigen Personen sicherzustellen sowie die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu wahren und zu fördern. Weiter hat sie die Aufgabe, die soziale und berufliche Integration zu gewährleisten.
Abteilung
Soziale Dienste