Gemäss Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) des Kantons Basel-Landschaft sind stationären Pflegeeinrichtungen berechtigt, von den Bewohnerinnen und Bewohnern beim Eintritt eine Sicherstellung für allfällige Forderungen in der Höhe von maximal zwei Monatsbetreffnissen der selbst zu tragenden Kosten zu verlangen.
Kann die Sicherstellung nachweislich nicht aus eigenen Mitteln bezahlt werden, kann bei der Gemeinde eine subsidiäre Kostengutsprache beantragt werden.
Die Gemeinde übernimmt eine Forderung der Pflegeeinrichtung maximal in der Höhe der Kostengutsprache, wenn diese von der Bewohnerin oder vom Bewohner oder im Todesfall von den Erben nicht einbringlich ist.