Saubere und sparsame Feuerungen sind ein wesentlicher Beitrag zur Luftreinhaltung und somit zur Erhaltung unserer Gesundheit.
Daher verlangt die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) des Bundes die regelmässige Kontrolle der Öl- und Gasheizungen sowie der Holzfeuerungen.
Die Gemeinde Birsfelden kontrolliert Heizkessel für Öl und Gas bis 1‘000 kW sowie Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW. Die Heizkessel für Öl und Gas werden im 2-jährigen Turnus kontrolliert.
Bei den Holzfeuerungen findet die Messung alle vier Jahre statt (Kohlenmonoxid periodisch, Staub einmalig bei der Abnahme). Die visuelle Kontrolle und Beratung bei Einzelöfen erfolgen alle zwei Jahre.
Das Lufthygieneamt beider Basel ist zuständig für den Vollzug bei den grösseren Feuerungsanlagen und bei allen Motoren.
Ablauf einer Feuerungskontrolle:
- Die Geschäftsstelle Feuerungskontrolle Basel-Landschaft, GFK (beauftragtes Kontrollorgan der Gemeinde Birsfelden) orientiert die Anlagenbesitzerinnen und Anlagenbesitzer über die Kontrollpflicht (Abnahmekontrolle, periodische Kontrolle und/oder visuelle Kontrolle; 2- oder 4-jährige Periodizität). Die GFK setzt dafür eine angemessene Frist.
- Die Anlagenbesitzerinnen und Anlagenbesitzer wählen aus einer Liste der zugelassenen Fachpersonen (online) eine Feuerungskontrolleurin oder einen Feuerungskontrolleur aus.
- Die Feuerungskontrolleurin oder der Feuerungskontrolleur führt die Kontrolle durch und sendet die Messergebnisse an die GFK.
- Bei Vorliegen einer Nachbarschaftsklage oder Hinweisen, dass eine Einzelraumfeuerung nicht gesetzeskonform betrieben wird, kann die GFK eine ausserordentliche Kontrolle anordnen.
- Ergibt die Kontrolle einen mangelhaften Anlagezustand oder die Verfeuerung von unzulässigem Brennstoff, so ordnet die GFK eine Instandsetzung der Anlage und ggf. das sofortige Verbot, den unzulässigen Brennstoff zu verfeuern sowie den Austausch des Brennstoffs an.
- Nach der Beseitigung des mangelhaften Anlagezustands oder des unzulässigen Brennstoffs führt die GFK eine Nachkontrolle durch.
Für den administrativen Aufwand der Geschäftsstelle Feuerungskontrolle Basel-Landschaft wird von der Anlagenbesitzerinnen bzw. dem Anlagenbesitzer eine kostendeckende Administrationsgebühr erhoben, welche in der Verordnung über die Feuerungskontrolle festgelegt ist.
Bei Fragen zur Feuerungskontrolle steht Ihnen die Abteilung Bau, Verkehr & Umwelt zur Verfügung.
Weitere Auskünfte sind auch im Reglement über die Feuerungskontrolle zu finden oder bei der Geschäftsstelle Feuerungskontrolle Basel-Landschaft oder beim Lufthygieneamt beider Basel erhältlich.
Ansprechperson: Erismann Mona, Tel. 061 317 33 39.