02. Dezember 2022
Per 1. Juli 2022 wurde die Kompetenzordnung der Einwohnergemeinde totalrevidiert. Im Laufe der Arbeiten zur neuen Kompetenzordnung musste ein Mangel festgestellt werden. Die Verwaltung hat einzelne Verfügungen auf der falschen Kompetenzstufe erlassen.
Für das bessere Verständnis dieses Sachverhaltes, muss man sich die grundsätzlichen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten vor Augen führen. Der Gemeinderat (Exekutive) ist die verwaltende und die vollziehende Behörde der Einwohnergemeinde. Gemäss § 70 des Gemeindegesetzes gilt: "(der Gemeinderat) übt alle Befugnisse aus, die der Einwohnergemeinde zustehen und nicht durch besonderen Rechtssatz einem anderen Gemeindeorgan zugewiesen sind". Die Mitglieder des Gemeinderats sind – so auch in Birsfelden - in der Regel nur in einem Nebenamt für die Gemeinde tätig. Zur Bewältigung der zahlreichen Pflichten und Aufgaben einer Gemeinde braucht es deshalb die Gemeindeverwaltung mit den Mitarbeitenden.
Eine wichtige Handlungsform der Gemeinde ist die Verfügung. Mit einer Verfügung werden – auf Basis der bestehenden Gesetze und Reglemente - Rechte oder Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner begründet, geändert oder aufgehoben. Eine Verfügung stellt zudem fest, in welchem Umfang solche Rechte und Pflichten bestehen. Im Weiteren können durch Verfügungen Anträge auf Rechten und Pflichten abgewiesen oder nicht darauf eingetreten werden.
Auf kommunaler Ebene ist in der Regel der Gemeinderat zuständig für den Erlass von Verfügungen. Die Übertragung der Kompetenz zum Erlassen von Verfügungen ist im Gemeindegesetz des Kantons Basel-Landschaft in § 77, Absatz 1 geregelt: "Durch Gemeindereglement können die einzelnen Gemeinderatsmitglieder oder einzelne Amtsstellen ermächtigt werden, bestimmte Verfügungen, ausgenommen die Strafverfügungen, alleine zu erlassen." Diese Gesetzesbestimmung wurde per 1.1.2012 neu ins Gemeindegesetz aufgenommen.
Bei der Totalrevision der Kompetenzordnung wurde festgestellt, dass die "reglementarische Grundlage" zum Erlass von Verfügungen durch die Verwaltung nicht in allen Fällen gegeben war. So wurden beispielsweise Verfügungen zur Gewährung von Zusatzbeiträgen zu den Ergänzungsleistungen oder die Bewilligung von Neuanschlüssen von Wasser- und Abwasserleitungen durch die Verwaltung und nicht durch den Gemeinderat erlassen.
Das war formaljuristisch nicht korrekt. Es hat aber gemäss Einschätzung des Gemeinderates zu keinem Schaden oder Nachteil bei den Empfängerinnen und Empfängern von Verfügungen geführt. Das lässt sich an zwei Elementen festmachen: Einerseits werden Verfügungen – unabhängig davon, wer sie erlässt, durch die Verwaltung erarbeitet. Selbst wenn der Gemeinderat eine Verfügung formal erlässt, kann er diese nur summarisch prüfen und plausibilisieren. Eine effektive und effiziente Abwicklung der vielfältigen und teilweise sehr komplexen Aufgaben lässt keine andere Arbeitsweise zu. Das zweite Element bezieht sich auf das Beschwerderecht gegen eine Verfügung. Dieses Recht war zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt. Im Gegenteil: das Beschwerderecht wurde um eine Instanz erweitert. Gegen Verfügungen des Gemeinderats muss in der Regel beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Wird nun - wie im vorliegenden Fall – eine Verfügung durch die Verwaltung erlassen, muss eine allfällige Beschwerde zuerst an den Gemeinderat gerichtet werden. Erst in nächster Instanz kann dann der Regierungsrat angerufen werden.
Nachdem der Mangel erkannt wurde, hat man die Praxis so rasch wie möglich umgestellt. Das hat vor allem für die Verwaltung, wie teilweise auch für den Gemeinderat, einen gewissen Mehraufwand zur Folge. Der Gemeinderat will diesen Zustand so rasch wie möglich verbessern. Einerseits muss dabei sichergestellt sein, dass Gesetze und Reglemente eingehalten werden. Andererseits soll die Verwaltung wie auch der Gemeinderat effizient arbeiten können. Zu diesem Zweck werden in den kommenden Monaten alle bestehenden Reglemente untersucht. Basierend auf der Dringlichkeit und Wichtigkeit des Anpassungsbedarfs werden dann die notwendigen Anpassungen der Reglemente durch den Gemeinderat erarbeitet, in die Vernehmlassung geschickt und abschliessend der Gemeindeversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Eine erste Teilrevision eines Reglements (Zusatzbeiträge zu Ergänzungsleistungen) wird, zusammen mit weiteren Änderungen, die sich aus ersten Praxiserfahrungen ergeben haben, an der kommenden Gemeindeversammlung vom 19. Dezember zur Abstimmung gebracht. Wenn das teilrevidierte Reglement angenommen wird, können die rund 50 Verfügungen pro Jahr gesetzeskonform und effizient durch die Verwaltung erlassen werden.
Gemeinde Birsfelden