25. Juli 2024
Durch weitere Funde des gebietsfremden Japankäfers (Popillia japonica) – inzwischen auch innerhalb des Gemeindegebiets Birsfelden – haben die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt die als Befallsherde geltenden Areale erweitert, entsprechend auch die umliegenden Pufferzonen. Birsfelden liegt infolgedessen grösstenteils in der Zone des Befallsherdes, für den gegenüber der Pufferzone deutlich verschärfte Massnahmen gelten. Deren Ziel ist die lokale Ausrottung und Verhinderung der Ausbreitung dieses hoch problematischen Schädlings. Die Massnahmen gelten uneingeschränkt – auch für Privatpersonen.
Wie bereits in den letzten Tagen in den Medien informiert, richten die ausgewachsenen Käfer oberirdisch durch Frass an Blättern, Blüten und Früchten massive Schäden an, während die Larven unterirdisch vor allem die Wurzeln von Gräsern abfressen. Der Japankäfer befällt über 400 verschiedene Pflanzenarten, darunter Obstbäume wie Apfel und Kirsche, Weinreben, Feldfrüchte wie Mais und Sojabohnen, aber auch Zierpflanzen wie Rosen und Rasenflächen. Es entstehen dadurch enorme wirtschaftliche Einbussen für die Landwirtschaft und den Gartenbau, ästhetische Beeinträchtigungen von Grünanlagen und Gärten sowie Nutzungseinschränkungen auf Sportanlagen.
Der Japankäfer ist in allen seinen Entwicklungsstadien ungefährlich für Menschen. Jedoch zählt er in der Schweiz und der EU zu den prioritären Quarantäneorganismen, von denen grösste Schäden zu erwarten sind und deren Bekämpfung am dringendsten ist. Organismen dieser Kategorie sind nicht nur melde- und bekämpfungspflichtig, sondern unterliegen bundesweit auch strengen Vorschriften zur Information, Überwachung und Notfallplanung
Wo und wie meldet man den Fund eines Japankäfers?
Eleonor Fiechter, eleonor.fiechter@bl.ch, 061 552 21 57
Sven Gysin, Sven.Gysin@bl.ch, 061 552 21 53.
Woran sind Japankäfer erkennbar?
Der Japankäfer hat auf beiden Körperseiten fünf und am Hinterleib nochmals zwei weitere weisse Haarbüschel. Über die Unterscheidung von ähnlichen Käferarten gibt ein Merkblatt der Stadtgärtnerei Basel Auskunft.
Per Allgemeinverfügung vom 24.07.2024 hat der Kanton Basel-Landschaft die nachfolgend aufgeführten Massnahmen bis zum 30. September 2024 angeordnet.
Massnahmen im Befallsherd:
1. Pflanzliches Kompostmaterial aus Anlagen, die nicht mit temperaturkontrollierten Fermentationsboxen und Endkompost-Siebanlagen ausgerüstet sind, darf nur innerhalb des Befallsherdes verwendet werden.
2. Ab sofort bis zum 30. September 2024 ist die Verbringung von Pflanzenmaterial aus der Grünpflege aus dem Befallsherd hinaus verboten. Vom Verbot ausgenommen ist Pflanzmaterial, welches während der Lagerung und dem Transport insektensicher (Maschenweite von max. 5mm) abgedeckt wird und:
a) auf eine Grösse von max. 5cm gehäckselt wird oder
b) eine mit dem Häckseln vergleichbare phytosanitäre Sicherheit bietet und dessen Behandlung vom Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung in Absprache mit dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst bewilligt wurde.
3. Fahrzeuge und Geräte, die zur Bodenbearbeitung oder für Arbeiten mit Erde im Befallsherd eingesetzt werden, dürfen diesen nur verlassen, wenn sie so gereinigt worden sind, dass kein Risiko der Verschleppung von Erde und Pflanzenrückständen mehr besteht.
4. Die Verbringung der Oberflächenschicht des Bodens, bis zu einer Tiefe von 30 cm, aus dem Befallsherd hinaus ist verboten. Für die Zeit vom 1. Oktober 2024 bis 31. Mai 2025 können auf Gesuch hin vom Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Material zu einer Deponie geht, mit der Bedingung, dass in der Deponie das mit Japankäfer belastete Material mit mindestens 2 Metern unbelasteter Erde überdeckt und während des Transports alle Massnahmen ergriffen werden, um eine Verbreitung des Japankäfers zu vermeiden.
5. Die Verbringung und das Inverkehrbringen von Pflanzen mit Wurzeln, in Erde oder Kultursubstrat, das aus festen organischen Stoffen besteht, ausser Gewebekulturen, aus dem Befallsherd hinaus ist nicht erlaubt. Das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung kann Ausnahmen bewilligen.
6. Die Bewässerung von Rasen- und Grünflächen ist ab sofort bis zum 30. September 2024 verboten.
Erläuterung gemäss schriftlicher Auskunft des Kantonalen Pflanzenschutzdienstes vom 24.07.2024 an die Gemeinde Birsfelden (nicht Bestandteil der Allgemeinverfügung):
Nur die Rasenflächen sind vom Bewässerungsverbot betroffen. Grünflächen, welche keinen Rasen aufweisen (z.B. Blumenbeete), und Jungbäume, die nicht in Rasenflächen stehen, dürfen weiterhin bewässert werden.
Massnahmen in der Pufferzone:
1. Ab sofort bis zum 30. September 2024 ist die Verbringung von Pflanzenmaterial aus der Grünpflege aus der Pufferzone hinaus verboten. Vom Verbot ausgenommen ist Pflanzmaterial, welches während der Lagerung und dem Transport insektensicher (Maschenweite von max. 5mm) abgedeckt wird und:
a) auf eine Grösse von max. 5cm gehäckselt wird oder
b) eine mit dem Häckseln vergleichbare phytosanitäre Sicherheit bietet und dessen Behandlung vom Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung in Absprache mit dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst bewilligt wurde.
2. Die Verbringung und das Inverkehrbringen von Pflanzen mit Wurzeln in Erde oder Kultursubstrat, das aus festen organischen Stoffen besteht, ausser Gewebekulturen, ist nur erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Anhang 3 erfüllt sind.
Die Abgrenzung von Befallsherd und Pufferzone finden Sie in der Karte unten.
Das Nicht-Einhalten der Massnahmen kann strafrechtliche Konsequenzen haben:
Wer der Allgemeinverfügung nicht Folge leistet, wird nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches mit Busse bestraft.
Auswirkungen der Massnahmen:
Diese Massnahmen können bei länger andauernden Hitzephasen in den nächsten Wochen zu Trockenheitserscheinungen in Vegetationsflächen führen, z.B. zum Verbraunen von Rasenflächen, die aufgrund der Vordringlichkeit der Bekämpfungsmassnahmen zu tolerieren sind.
Nutzungseinschränkungen:
Die Nutzung des Sportrasens des FC Birsfelden wird folgendermassen eingeschränkt:
Der Kunstrasen, der Halbkreis ausserhalb des Hauptfeldes sowie das C-Feld (ebenfalls ohne Bewässerung) können normal bespielt werden.
Grün- und Bioabfuhr:
Die Bereitstellung und Abholung von Grün- und Bioabfällen läuft normal weiter, da die Abfuhrunternehmen über die betreffenden kantonalen Anordnungen informiert sind und diese umsetzen.
Schutz anderer Käferarten und Insekten:
Die Tötung von Käfern und anderen Insekten auf Verdacht durch Insektizide oder andere Mittel ist zu vermeiden, da zahlreiche einheimische Käfer- und andere Insektenarten zu den seltenen oder sogar gefährdeten Tierarten zählen und in der Natur wichtige ökologische Funktionen einnehmen.
Laufende Aktualisierung der Informationen:
Die Gemeindeverwaltung Birsfelden wird die Bevölkerung laufend über eventuelle Anpassungen der kantonalen Verfügung sowie daraus entstehende Massnahmen und Nutzungseinschränkungen informieren.
Weiterführende Informationen zum Japankäfer finden Sie hier:
Allgemeinverfügung des Kantons Basel-Landschaft vom 24. Juli 2024
Karte Befallsherd und Pufferzone
Aktuelle Informationen zum Japankäger_1-24
Bundesamt für Landwirtschaft
Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) / Agroscope Pflanzenschutzdienst (APSD)
Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung